Für Artenvielfalt und Naturschutz stimmen

Volksbegehren Arten- und Naturschutz Heinersreuth

Die Plakate für das Volksbegehren Artenvielfalt und Naturschutz hängen schon in Heinersreuth

Das Bayerische Naturschutzgesetz soll erweitert werden

Ein großes Presseecho begleitet seit Anfang Januar das Volksbegehren „Artenvielfalt und Naturschönheit“ in Bayern, bekannt unter dem Slogan „Rettet die Bienen“. Angestoßen hatte es im September 2018 die Ökologische Partei Deutschlands (ÖDP). Mittlerweile haben sich weitere 150 Gruppierungen dem Aufruf angeschlossen.
Im Rathaus Heinersreuth liegen vom 31.1. bis zum 13.2.2019 die Listen aus. Für Berufstätige gibt es zwei Sonderöffnungstermine: Dienstag, 5.2.19, 13 bis 20 Uhr und Samstag, 9.2. von 10 bis 12 Uhr; ansonsten zu den normalen Öffnungszeiten im Rathaus.

Wie läuft ein Volksbegehren ab?

Das Volksbegehren zieht eine gesetzliche Regelung nach sich. Es gibt dem Bürger die Möglichkeit, die Gesetzgebung direkt in die Hand zu nehmen. Innerhalb von 14 Tagen müssen 10% der wahlberechtigten Bürger in den Rathäusern ihrer Heimatgemeinde eine Unterschrift leisten. In Bayern sind 9,5 Millionen Bürger wahlberechtigt. Deshalb streben die Initiatoren die magische Zahl von 1 Million Unterstützern an.
Nach einem erfolgreichen Abschluss bezieht die Bayerische Staatsregierung dazu Stellung und bringt das Begehren in den Landtag ein. Nimmt der Landtag den Gesetzesentwurf sofort an, entsteht daraufhin ein Gesetz. Die Ablehnung der Vorlage würde zum Volksentscheid führen. In diesem Fall könnte der Landtag einen eigenen Gesetzesentwurf einbringen.

Ausgangspunkt für das Volksbegehren

Als wichtigstes Ziel sehen die Initiatoren, die Artenvielfalt zu retten. Denn es mangelt an Lebensraum, vor allem verursacht durch Flächenversiegelung und intensive Landwirtschaft. In den letzten zehn Jahren ging zum Beispiel die Zahl der Wildbienen um 75% zurück. Fast 8.000 Insektenarten sind deutschlandweit in der Roten Liste geführt. Insekten bestäuben aber nicht nur unsere Pflanzen, sie sind auch Nahrung für viele andere Tiere. Weniger Insekten bedeuten also auch weniger Fische, Frösche, Eidechsen oder Vögel. In Bayern gibt es nur noch halb so viele Feld- und Wiesenvögel wie vor 30 Jahren. Mit dem Volksbegehren soll ein neues Naturschutzgesetz in Bayern auf den Weg gebracht werden.

Die Forderungen des Volksbegehrens in Kürze

  • Stärkere Förderung des ökologischen Landbaus
  • Naturschutz als Erziehungsaufgabe
  • die biologische Vielfalt des Waldes erreichen oder erhalten
  • Feldraine und Kleingewässer erhalten
  • 10 % der Grünlandflächen erst nach dem 15. Juni mähen
  • jährlicher Bericht zur Entwicklung der biologischen Vielfalt
  • Ausgleichsmaßnahmen für Landwirte im Sinn der Artenvielfalt festgelegen
  • Gewässerrandstreifen auf eine Breite von 5 Metern erhalten
  • ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope schaffen
  • Streuobstwiesen wie Biotope behandeln
  • nächtliche Lichtverschmutzung in Naturschutzgebieten vermeiden
  • Pestizidverbot in Naturschutzgebieten und in gesetzlich geschützten Biotopen

Die Forderungen des Volksbegehrens als Gesetzestext

§ 1 Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Das Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Änderungen in Artikel 1: Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur

Bisheriger Text: Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin. Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. 3Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt. Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 5Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 4 sicherzustellen.

Artikel 1 wird ergänzt um Artikel 1a und 1b

Stärkere Förderung des ökologischen Landbaus

neu Art. 1a: Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich der Freistaat Bayern zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, deren Lebensräume zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern. Ziel ist, die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Landes nach und nach, bis 2025 mindestens 20 % und bis 2030 mindestens 30 %, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften. Staatliche Flächen sind bereits ab 2020 gemäß diesen Vorgaben zu bewirtschaften.

Naturschutz als Erziehungsaufgabe

neu Art. 1b: Naturschutz als Aufgabe für Erziehung (zu § 2 Abs. 6 BNatSchG)
Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt. Insbesondere sind die Folgen des Stickstoffeintrages, die Auswirkungen von Schlaggrößen, die Bedeutung der Fruchtfolge-Entscheidungen und die Auswirkungen des Pestizideinsatzes und weiterer produktionsintegrierter Maßnahmen auf den Artenreichtum und das Bodenleben darzustellen.

Art. 3: Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

Bisher lautet Art. 3 folgendermaßen:
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Die Land- und Fischereiwirtschaft hat im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der für sie geltenden Vorschriften, des § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), der sonstigen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieses Gesetzes zu beachten. Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten.
(3) Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten soll Grünland erhalten bleiben. Dazu sollen vorrangig vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme genutzt werden. 3 § 17 Abs. 8 BNatSchG gilt entsprechend.

Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2:
Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten, wobei im Staatswald das vorrangige Ziel zu verfolgen ist, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen.

b) Folgende Abs. 4 und 5 werden angefügt:

(4) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist es verboten
1. Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln,
2. den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen abzusenken, davon unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen,
3. Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Lesesteinhaufen, Natursteinmauern, natürliche Totholzansammlungen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen; unberührt von diesem Verbot bleiben gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus,
4. Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitz- oder Übersaat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als gesetzliche Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG sowie nach Art. 23 Abs.1 eingestuft sind, durchzuführen,
5. bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen, davon unberührt bleibt stark hängiges Gelände,
6. ab dem Jahr 2020 auf 10 % der Grünlandflächen der Landesfläche Bayerns die erste Mahd vor dem 15. Juni durchzuführen,
7. ab dem Jahr 2020 Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen und
8. ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen flächenhaft Pflanzenschutzmittel einzusetzen.

Dauergrünland im Sinn dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind kein Dauergrünland im Sinn dieses Gesetzes.

(5) Von dem Verbot des Abs. 4 Nr. 1 sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Von den Verboten des Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden. Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten können von dem Verbot des Abs. 4 Nr. 8 auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.

Nach Art. 3 wird Art. 3a eingefügt: Bericht zur Lage der Natur

Die Oberste Naturschutzbehörde ist verpflichtet, dem Landtag und der Öffentlichkeit in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Status und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Bayern zu berichten (Bericht zur Lage der Natur). Einmal jährlich ist dem Landtag und der Öffentlichkeit ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen im Sinn des Art. 1a vorzulegen.

Art. 7 „Ersatzzahlungen“ soll geändert werden

Bisher: Ersatzzahlungen im Sinn des § 15 Abs. 6 BNatSchG sind an den Bayerischen Naturschutzfonds zu entrichten und von diesem im Bereich der vom Eingriff räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörde nach deren näherer Bestimmung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Eine Verwendung in anderen Bereichen ist möglich, wenn die betroffenen unteren Naturschutzbehörden ihr Einvernehmen erteilt haben oder nach Bestimmung der obersten Naturschutzbehörde, sofern Mittel nach zwei Jahren nicht für konkrete Maßnahmen verwendet worden sind.

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 7 Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzzahlungen“
b) Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des § 15 BNatSchG sollen im Sinn der Artenvielfalt festgelegt werden, wobei insbesondere auch auf die Förderung alter Kultursorten geachtet werden soll.
c) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

Künstliche Beleuchtung im Außenbereich vermeiden

Artikel 11 lautet bisher: Zuständigkeit für die Eingriffsregelung
(1) Die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde ist die Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.
(2) Die Beurteilung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf des Einvernehmens mit der jeweiligen Fachbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.

Das Bürgerbegehren fordert, nach Art. 11 folgenden Art. 11a einzufügen:
Art. 11a Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen
Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.

Ergänzung von Art. 16: Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile

Bisher lautet Absatz 1:
Es ist verboten, in der freien Natur
1. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen,
2. Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern, Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.

Ergänzt werden soll:
3. entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinn von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen).
4. Bodensenken im Außenbereich im Sinn des § 35 des Baugesetzbuches zu verfüllen.
5. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.

Art. 19 Arten- und Biotopschutzprogramm – Neu: u.a. Schaffung eines Biotopverbunds

Bisheriger Text: Fachliche Grundlage für die Auswahl der Bestandteile des Biotopverbunds nach § 21 Abs. 3 BNatSchG ist insbesondere das Arten- und Biotopschutzprogramm. Es enthält
1. die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Arten- und Biotopschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensräume,
2. die zu deren Schutz, Pflege und Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.
Das Arten- und Biotopschutzprogramm unterliegt als Fachkonzept der ständigen Fortentwicklung. Die Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms erfolgt insbesondere in Biotopverbundprojekten.

Das Volkbegehren fordert:
a) Neue Überschrift: Art. 19 Biotopverbund, Biotopvernetzung, Arten- und Biotopschutzprogramm

b) Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:
(1) Der Freistaat Bayern schafft ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das bis zum Jahr 2023 mindestens 10% Prozent Offenland und bis zum Jahr 2027 mindestens 13% Prozent Offenland der Landesfläche umfasst.
c) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.
d) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
(3) Die Oberste Naturschutzbehörde soll dem Landtag und der Öffentlichkeit jährlich einen Statusbericht über den Biotopverbund vorlegen.

Art. 23 Gesetzlich geschützte Biotope – Neu: auch Streuobstwiesen

Bisheriger Text:
(1) Gesetzlich geschützte Biotope im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind auch
1. Landröhrichte, Pfeifengraswiesen,
2. Moorwälder,
3. wärmeliebende Säume,
4. Magerrasen, Felsheiden,
5. alpine Hochstaudenfluren.

Das Volksbegehren fordert folgende Ergänzung:

a) In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nrn. 6 und 7 werden angefügt:
6. Extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind und
7. arten- und strukturreiches Dauergrünland.

Neu: Art. 23a Verbot von Pestiziden in Naturschutzgebieten

Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und in gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten.
Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist.
Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

Das Gesetz soll nicht nur ergänzt werden, sondern auch Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.
Link zur Webseite des Volksbegehrens

Nachtrag zum Volksbegehren (15.2.2019)

Überdurchschnittliche Beteiligung in der Gemeinde Heinersreuth

669 Bürger haben im Rathaus ihre Unterschrift zum Volksbegehren „Artenvielfalt“ geleistet. Bei 3.124 Wahlberechtigten in der Gemeinde entspricht dies einer Quote von 21,4%. Die Gemeinde Heinersreuth liegt damit über dem bayerischen Durchschnitt von 18%.

Trittbrettfahrer und Verweigerer

Die bayerische SPD hat sich als klassischer Trittbrettfahrer beim Volksbegehren erwiesen. Anfangs haben sich die Sozialdemokraten nicht an den Aktionen beteiligt; am Tag vor Beginn der Abstimmung fanden die Gemeindebürger ein Flugblatt im Briefkasten. Bedauerlicherweise standen fünf von zehn der aufgeführten Punkten gar nicht im Gesetzentwurf für das Volksbegehren.
Die CSU mit Bürgermeisterin Simone Kirschner an der Spitze hat gegen das Volksbegehren gearbeitet. Kirscher teilte in ihrem Facebook-Account die Forderung des bayerischen Bauernverbandes „Nicht unterschreiben“ mit ihren Freunden. In einem Interview für den Nordbayerischen Kurier am 14.2.19 stellte sie ihre Meinung etwas differenzierter dar:
Auch wenn sie nicht alles unterschreiben kann, was im Volksbegehren gefordert wurde, freut sich Bürgermeisterin Simone Kirschner aus Heinersreuth über den Erfolg. Und auch über das Umweltbewusstsein der Bürger, das aber vor der eigenen Gartentüre nicht aufhören dürfe, mahnt sie. „Hoffentlich haben nicht viele einfach ihr ökologisches Gewissen mit einer Unterschrift beruhigt.“

So geht es nun weiter

Das Verfahren eines Volksbegehrens ist laut Innenministerium wie folgt: Der Landeswahlausschuss hat 2-3 Wochen Zeit, das offizielle Ergebnis zu verkünden. Nach der Verkündung des offiziellen Ergebnisses hat der Ministerpräsident bis zu vier Wochen Zeit, das Volksbegehren mit einer Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten.
Der Landtag muss diesem Gesetzesentwurf innerhalb von drei Monaten zustimmen oder ablehnen. Der Landtag könnte auch die Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens bestreiten, wenn er etwa Verstöße gegen das Kopplungsverbot (also eine Veränderung durch das Volksbegehren von mehreren Gesetzen) sieht. In diesem Fall wird der Verfassungsgerichtshof angerufen, der das Volksbegehren auf Rechtmäßigkeit prüft. Nimmt der Landtag den Gesetzesentwurf unverändert an, wird der Gesetzesentwurf zum Gesetz. Lehnt der Landtag den Gesetzesentwurf ab, kommt es innerhalb von weiteren drei Monaten zum Volksentscheid. Je nachdem wie die Fristen ausgereizt werden, würde es voraussichtlich zwischen September und Anfang Oktober zum Volksentscheid kommen.
Am Mittwoch, dem 20.2.19 hat der bayerische Ministerpräsident Markus Söder die Bündnispartner, den Bayerischen Bauernverband (BBV) und andere Verbände zum Runden Tisch eingeladen, um über eventuelle Änderungen am Gesetzestext und flankierende Gesetzgebung zu diskutieren.

Ein Gedanke zu „Für Artenvielfalt und Naturschutz stimmen

  1. Hübner Karl Heinz

    Hallo Joachim, ich habe mich auch sehr über den Erfolg des Volksbegehrens gefreut. Allerdings war ich und viele Andere, schnell wieder in der Realität in unserer Gemeinde angekommen. Einen Tag nach dem Erfolg des Volksbegehrens, hat die Bürgermeisterin einen Kahlschlag um das Regenwasserbecken in Dürrwiesen veranlasst.
    Da wurden ALLE Bäume und Sträucher, auch bereits blühende wie Palmkätzchen, abgeholzt.
    Bilder hat auch Norbert Eichler, der Vorsitzende des OGV Altenplos und Gemeinderat gemacht und wird es sicher in der nächsten Gemeinderatssitzung zur Sprache bringen.
    Ich denke, dass solltest Du Dir ansehen.
    Herzliche Grüße aus Altenplos
    Karl Heinz Hübner

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